Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG)
Das Parteiengesetz enthält die näheren bundesgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts, insbesondere über die verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien sowie den Begriff der Partei. Darüber hinaus enthält es Vorschriften über einzelne Bereiche des Parteiwesens wie die Namensgebung und innere Ordnung der Parteien, die Gleichbehandlung, Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung, die Rechenschaftslegung und den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien.
Gesetz über die politischen Parteien (PartG)
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)
Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt, die zuvor undenkbar erschienen. Auch die Arbeit der politischen Parteien wird hierdurch erschwert.
Um unter anderem politische Parteien in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, wurden mit dem Gesetz vorübergehend (befristet bis 31. Dezember 2021) Erleichterungen zum Beispiel für die Durchführung von Mitglieder- und Vertreterversammlungen geschaffen.
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG)
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Für die Organisation der Parteien als Verein finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Vereine in §§ 21 – 79 BGB Anwendung. Parteien sind in Deutschland in der Regel als nicht rechtsfähige, das heißt nicht eingetragene Vereine organisiert, zum Teil auch als eingetragene Vereine (e. V.).
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
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