Europawahl 2024

Wahl zum 10. Europäischen Parlament
im Jahr 2024

Im Frühjahr 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
 

Der Wahltermin

Der Zeitraum, in dem eine Europawahl stattfinden muss, bestimmt sich zunächst durch die Wahlperiode und genauer durch den gesetzlich festgelegten Zeitraum.

Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Gemäß § 7 Europawahlgesetz bestimmt die Bundesregierung den genauen Wahltermin im Rahmen einer vom Rat der Europäischen Union und im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner und unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II, Seite 733) – sogenannter Direktwahlakt – festgelegten Zeitspanne.

Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In den meisten Mitgliedstaaten wird wie in Deutschland an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt, in den Niederlanden werden die Wahllokale aber zum Beispiel donnerstags geöffnet.

Die Europawahlen finden gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 Direktwahlakt in dem der ersten Europawahl entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres der fünfjährigen Wahlperiode statt. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Ein Blick auf den Kalender des Monats Juni 2024 führt zu dem Ergebnis, dass für den Wahlzeitraum von Donnerstag bis Sonntag nur die Zeit zwischen dem 6. und 9. Juni 2024 in Frage kommt, damit zumindest einer der Wahltage in den Mitgliedstaaten innerhalb des oben genannten Zeitraums liegt.

Sofern es sich jedoch als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums in der Gemeinschaft abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen (Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 des Direktwahlakts). Ein entsprechender Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Bisher gab es vier derartige Beschlüsse, nämlich einen für die zweite (1984) und einen für die dritte (1989) Europawahl, durch die der Wahlzeitraum jeweils um eine Woche nach hinten verlegt wurde, sowie einen für die achte (2014) und einen für die neunte (2019) Europawahl, durch den der Wahlzeitraum um zwei Wochen vorverlegt wurde.
 

Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen sowie der Bewerberinnen und Bewerber

Von dem konkreten Wahltermin unabhängig dürfen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nicht früher als 12 Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlamentes ansteht (§ 10 Absatz 3 Satz 4 Europawahlgesetz). Bezogen auf die Europawahl 2024 können also frühestens seit dem 1. Januar 2023 die innerparteilichen Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und ab dem 1. April 2023 die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber durchgeführt werden.
 

Unterstützungsunterschriften zur Teilnahme an der Europawahl 2024

Zum aktuellen Zeitpunkt dürfen noch keine Unterstützungsunterschriften zur Teilnahme an der Europawahl 2024 gesammelt werden. Unterstützerinnen und Unterstützer dürfen Wahlvorschläge erst unterzeichnen, wenn die Partei oder politische Vereinigung ihre Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt hat (§ 32 Absatz 3 Nummer 5 Europawahlordnung). Die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zur Europawahl 2024 ist erst ab dem 1. April 2023 möglich (§ 10 Absatz 3 Satz 4 Europawahlgesetz).

Formblätter für Unterstützungsunterschriften zur Teilnahme an der Europawahl (Anlagen 14 und 14A der Europawahlordnung) können durch schriftliche (auch elektronische) Erklärung eines Vorstandsmitglieds, dass das Bewerberaufstellungsverfahren abgeschlossen wurde (frühestens 1. April 2023), beim Büro der Bundeswahlleiterin angefordert werden.

Die Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder sind bei der Bundeswahlleiterin spätestens am 83. Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen (§ 11 Absatz 1 Europawahlgesetz).