Das Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung wurde zuletzt durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert. Es erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers in zwei Stufen, welche wiederum jeweils zwei Rechenschritte beinhalten.
Bei der Bundestagswahl erfolgt die Sitzverteilung im Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl. Dabei werden zwei Elemente kombiniert: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Es gewinnt die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat (Mehrheitswahl). Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche.
Nicht an der Sitzverteilung nehmen Parteien teil, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben (Sperrklausel) und die auch nicht mindestens drei Direktmandate gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Aus diesem Grund wirken sich Stimmen für Parteien, die die 5-%-Hürde nicht überwinden, auf die Sitzverteilung im Bundestag nicht aus.
1. Stufe:
In der ersten Stufe wird noch nicht die endgültige Sitzverteilung berechnet, sondern die Zahl derjenigen Sitze, die eine Partei mindestens erhalten muss.
Dazu werden in einem ersten Schritt die zunächst zu vergebenden 598 Bundestagssitze auf die einzelnen Länder verteilt, je nach Anteil der dort lebenden deutschen Bevölkerung (Sitzkontingent).
In einem zweiten Schritt werden die Sitze jedes Landes den Parteien anhand der Zahl der im jeweiligen Land erhaltenen Zweitstimmen zugeteilt. Zur Berechnung der Mindestsitze wird jeder Landesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im Land errungenen Wahlkreismandate oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen den Wahlkreismandaten und der in der ersten Verteilung nach den Zweitstimmen errechneten Sitzzahl der Landesliste (Sitzkontingent) zugeordnet.
Der höhere Wert aus entweder der Summe dieser Mindestsitze aller Landeslisten einer Partei oder der Summe der Sitzkontingente aller Landeslisten einer Partei bildet ihren Mindestsitzanspruch.
2. Stufe:
Die Gesamtzahl der Sitze wird nach dem Anteil ihrer jeweiligen Zweitstimmen so lange erhöht, bis jede Partei mindestens ihren Mindestsitzanspruch erreicht und insgesamt bis zu drei Überhänge verbleiben.
In einem zweiten Schritt wird festgestellt, wie viele der für eine Partei errechneten Sitze ihren einzelnen Landeslisten zustehen. Dies richtet sich nach der Zahl der von der Partei in den einzelnen Ländern erzielten Zweitstimmen. Auf jeden Fall erhält eine Partei jedoch die im jeweiligen Land errechneten Mindestsitze der 1. Stufe.
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