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Briefwahl bei der Bundestagswahl 2009

1.  Wer kann per Briefwahl wählen?

2.  Wann und wo wird der Antrag auf Briefwahl gestellt?

Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Der Antrag kann persönlich im Wahlamt der Gemeinde oder schriftlich per Post, Fax, E-Mail, Telegramm oder Fernschreiben gestellt werden. Ein Vordruck für den Antrag befindet sich auf der Wahlbenachrichtigungskarte. Der Antrag kann jedoch schon vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden.

Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2009 können bis Freitag vor der Wahl, dem 25. September 2009, bis 18.00 Uhr beantragt werden.

In bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden, insbesondere

Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen erfolgt, sobald die Wahlvorschläge endgültig zugelassen wurden und die Stimmzettel gedruckt sind.

3.  Welche Unterlagen sind für die Briefwahl erforderlich?

Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:

4.  Wie wird bei Briefwahl gewählt?

So funktioniert die Briefwahl:

Genaue Hinweise zur Briefwahl mit anschaulichen Bildern finden sich auf dem Merkblatt zur Briefwahl, das jeder Briefwähler mit den Briefwahlunterlagen erhält.

5.  Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?

Briefwähler müssen den Wahlbrief unbedingt rechtzeitig mit der Post absenden oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben. Der Wahlbrief muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr vorliegen, da um 18.00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am Donnerstag, dem 24. September 2009, abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. Briefwähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall trägt der Wähler das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Im Ausland muss der Wahlbrief frankiert werden.

Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden. Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er seine Stimme auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde abgeben.

6.  Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?

Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

7.  Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Briefwahl?

Die Briefwahl bei Bundestagswahlen ist geregelt in §§ 36, 39 Bundeswahlgesetz (BWG) sowie in §§ 20, 25 bis 31, 66, 74, 75 Bundeswahlordnung (BWO). Die Vorschriften stehen im Bereich "Rechtsgrundlagen" zur Bundestagswahl zum Download zur Verfügung.

8. Wieviele Wähler geben ihre Stimme per Briefwahl ab?

Briefwähler bei den Bundestagswahlen seit 1957 1)

Wahljahr

Briefwähler

 

Anzahl

% 2)

1957

1 537 094

4,9

1961

1 891 604

5,8

1965

2 443 935

7,3

1969

2 381 880

7,1

1972

2 722 424

7,2

1976

4 099 212

10,7

1980

4 991 942

13,0

1983

4 135 816

10,5

1987

4 247 949

11,1

1990

4 435 770

9,4

1994

6 389 047

13,4

1998

8 016 122

16,0

2002

8 765 762

18,0

2005

8 969 355 18,7

 _______________
  1) Ab Bundestagswahl 1990 für Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem 3. Oktober 1990.
  2) Der Wähler insgesamt. 

 

©2010 Der Bundeswahlleiter